Rn 2

Das FamG kann von den Eltern die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen und dessen Umfang bestimmen. Die Anordnung kann auch dann ergehen, wenn nur ein Elternteil seine Vermögenssorgepflicht verletzt hat. Über das eigene Vermögen müssen die Eltern keine Auskunft geben.

 

Rn 3

Ebenso kann das FamG verlangen, dass die Eltern über die Verwaltung des Kindesvermögens – einmalig oder regelmäßig – Rechnung legen. Die für die Rechnungslegung des Vormunds geltenden Vorschriften der §§ 1863 ff iVm § 1802 II sind entspr anzuwenden (BayObLG FamRZ 94, 1191, 1192).

 

Rn 4

Bei einem ungenügenden Verzeichnis gilt I 3. Bei begründetem Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der gemachten Angaben kann gem § 31 I FamFG auch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung verlangt werden (BayObLG FamRZ 94, 1191, 1192). Als Beugemittel bei Nichtbefolgung der Anordnungen sind Zwangsmaßnahmen gem § 95 I Nr 3, 4 FamFG iVm §§ 887 ff ZPO möglich, um für die Zukunft die Befolgung zu erzwingen (vgl BayObLG FamRZ 94, 1191, 1192).

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