Rn 25

Das Gericht kann insb gem § 1640 III und § 1667 Anordnungen zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung treffen. Solche gehen den Maßnahmen gem § 1666 I vor, soweit sie zur Abwendung einer Vermögensgefährdung geeignet sind. Verstoßen die Eltern dann aber gegen ihre so konkretisierten Verhaltenspflichten, wird zumindest ein teilweiser Entzug der Vermögenssorge auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips fast immer unumgänglich sein (Staud/Coester § 1666 Rz 240, 243; Grüneberg/Götz § 1666 Rz 26).

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