Rn 1

Das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes muss gefährdet sein. Der Begriff des Kindeswohls ist das Herzstück der Generalklausel des § 1666, die das FamG im Einzelfall auf der Grundlage eines individuell herausgearbeiteten Sachverhalts auszufüllen hat (Staud/Coester § 1666 Rz 65 f). Dabei kann es auf die Kindeswohlkriterien zurückgreifen, die für die Sorgerechtsentscheidung gem § 1671 II Nr 2 entwickelt wurden (s § 1671 Rn 30 ff). Die Gefährdung des Kindeswohls ist Eingriffsschwelle und Legitimation für staatliche Schutzmaßnahmen (Staud/Coester § 1666 Rz 65). Das Kindeswohl hat Vorrang vor den Interessen der Eltern, erst recht vor denjenigen anderer Beteiligter. Die Eltern können zwar grds frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Wenn Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht werden, greift das Wächteramt des Staates nach Art 6 II 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen (BverfG FamRZ 68, 578, 584; 82, 567, 569; 89, 145, 146; 99, 85, 86; 99, 145, 156; 06, 1593, 1594; 21, 672, 675). Vor der Geburt kommt eine Sorgerechtsentziehung nicht in Betracht, es kann aber ein dahingehendes Verfahren bereits eingeleitet werden (Frankf FamRZ 18, 190; aA Hamm FamRZ 20, 1355 m zust Anm Hammer).

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