Rn 20

Nach stRspr des BGH muss muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation iRd ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden, und dass nach erkennbar anderswo innerhalb der Organisation vorhandenen und für den eigenen Bereich wesentlichen Informationen nachgefragt wird (BGH NJW-RR 21, 1068 [BGH 19.03.2021 - V ZR 158/19] Rz 20). Fehlt es an dem gebotenen Informationsaustausch, kann die Organisation sich analog II nicht auf Unkenntnis berufen (BGH MMR 21, 481 [BGH 21.01.2021 - I ZR 20/17] Rz 41). Voraussetzung für die Wissenszurechnung kraft Organisationspflicht, dass das Wissen bei ordnungsgemäßer Organisation aktenmäßig festgehalten, weitergegeben und im konkreten Fall abgefragt werden musste (BGH WM 00, 2515). Maßgeblich hierfür ist, dass unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein interner Informationsaustausch möglich und zumutbar gewesen wäre (BGHZ 140, 54, 62). Auf die konkret getroffenen Organisationsmaßnahmen soll es dagegen nicht ankommen (BGHZ 135, 202, 207). Der Organisation hierbei wird das Wissen hinsichtlich solcher Vorgänge zugerechnet, deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des jeweiligen Organisationsbereichs dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb bei sachgerechter Organisation dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des Organisationsbereichs weitergegeben werden müssen (BGH NJW 01, 2535, 2536 [BGH 27.03.2001 - VI ZR 12/00]). Zur Zurechnung privat erlangten Sonderwissens s Rn 13. Darüber hinaus muss zur Nutzung des Wissens unter Berücksichtigung der geschäftlichen Bedeutung des Vorgangs auch Anlass bestanden haben (BGHZ 135, 202, 206 f). Arglist kann nicht angenommen werden, falls die richtige Information bei der Speicherung schlicht vergessen wurde (BGH NJW 96, 1205, 1206 [BGH 31.01.1996 - VIII ZR 297/94]; s.a. Rn 12). Die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826, 31 (analog) kann nicht durch die Zurechnung des fremden Wissens anderer Personen als der verfassungsmäßig berufenen Vertreter begründet werden (BGH WM 22, 87 Rz 24).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge