Rn 11

Verwenden die Eltern die Einkünfte des Kindes pflichtwidrig unter Verstoß gegen § 1649, so kann dies Maßnahmen des FamG gem §§ 1666, 1667 nach sich ziehen. Die Haftung der Eltern bestimmt sich nach § 1664. Daneben steht dem Kind ein Bereicherungsanspruch gem §§ 812 ff gegen seine Eltern und Geschwister zu, wenn die Einkünfte nicht in Einklang mit § 1649 verwendet wurden; andererseits stellt § 1649 II einen Rechtsgrund zum Behalten iSd § 812 dar, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind (Staud/Heilmann § 1649 Rz 41).

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