Rn 22

Die Rechtsfigur der Stellvertretung (nur) in der Erklärung, die der BGH für Fallkonstellationen, in denen wie bei Adoptionsverträgen nach § 1750a aF die Stellvertretung ausgeschlossen ist und aus rechtlichen Gründen auch die Botenschaft ausscheidet, als Zwischenform zwischen Stellvertretung und Botenschaft entwickelt hat (BGHZ 30, 306, 311), ist mit der hL abzulehnen. Ist eine Stellvertretung nicht zulässig (Rn 26) und eine Übermittlung durch Boten wegen des Formerfordernisses nicht möglich (Rn 20), muss das wegen des eindeutigen Gesetzeswillens sowie aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hingenommen werden. Die Annahme einer gesetzlich nicht vorgesehenen Stellvertretung nur in der Erklärung kann hierüber nicht hinweghelfen (Neuner AT § 49 Rz 19; MüKo/Schubert Rz 66). Beim Handeln des Vorsitzenden von Gremien bzw Organen in der Erklärung sind die §§ 164 ff entspr anzuwenden (MüKo/Schubert § 164 Rz 67 ff).

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