Rn 20

Das Handeln des Boten ist nur tatsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Natur. Anders als bei der Stellvertretung (§ 165) braucht der Bote daher nicht (beschränkt) geschäftsfähig sein, es genügt vielmehr die natürliche Einsichtsfähigkeit zur Übermittlung (MüKo/Schubert Rz 70). Andererseits genügt die Wahrung von Formvorschriften durch den Boten nicht. In den Fällen, in denen nur die Hilfsperson die Form wahrt, ist aber im Zweifel Stellvertretung anzunehmen (Bork Rz 1349). Für Willensmängel, Kenntnis und Kennenmüssen kommt es abw von § 166 auf die Person des Geschäftsherrn an (Bork Rz 1358). Das Gleiche gilt für die Auslegung einer durch oder ggü einem Boten übermittelten Willenserklärung (MüKo/Schubert Rz 74). Das Institut der Botenschaft steht grds auch für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte zu Verfügung, es sei denn es existieren andere Hindernisse wie etwa das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit (BGH NJW 08, 917 [BGH 28.11.2007 - XII ZB 225/05] Rz 15). Daher kann eine Auskunft nach § 260 I auch durch einen Boten, zB einen RA, übermittelt werden (BGH aaO Rz 17). Dagegen finden die Regeln über die Vertretung ohne Vertretungsmacht in den §§ 177 ff (str; s § 177 Rn 5) und das Zurückweisungsrecht gem § 174 (s § 174 Rn 2) auch auf die Botenschaft Anwendung. Zum Zugang einer unter Einschaltung eines Empfangsboten übermittelten Willenserklärung s § 130 Rn 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge