Rn 73

Hat der Vertreter schuldhaft gehandelt hat, können Schadensersatzansprüche des Vertretenen gegen den Vertreter aus § 280 I bestehen (MüKo/Schubert Rz 228). Schadensersatzansprüche des Vertretenen gegen den Vertragspartner können sich aus §§ 823 II iVm 263 StGB und aus § 826 ergeben (BGH MDR 11, 1305 Rz 9). Um den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr nicht zu gefährden, wird auch für den Schadenersatzanspruch des Vertretenen gegen den Vertragspartner aus §§ 280, 311 II die objektive Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs verlangt (BGH NJW 96, 1961, 1962 [BGH 16.04.1996 - XI ZR 222/95]; München NJW-RR 86, 1374, 1376 [OLG München 30.10.1985 - 7 U 1890/85]).

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