Rn 44

Der Vertretene braucht bei Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es genügt, dass die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen wird oder vereinbarungsgemäß aufgrund sonstiger Umstände erfolgen soll (BGH NJW 98, 62, 63). Eine Vertragsgestaltung, bei der noch unbekannte Erwerber mit dem Eintritt in eine Bauherrengemeinschaft automatisch Partei eines Darlehensvertrages werden, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken (BGH NJW 89, 164, 166 [BGH 23.06.1988 - III ZR 84/87]). Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts treten in diesen Fällen aber erst ex nunc mit der nachträglichen Festlegung des Vertragspartners ein (BGH NJW 98, 62, 63). Obliegt dem Vertreter die nachträgliche Bestimmung, so muss er sie auch treffen, ansonsten haftet er analog § 179, wenn die Durchführung des Vertrages daran scheitert (BGHZ 129, 136, 149 f). In Ausnahmefällen wird dem Vertragspartner auch ein Zurückweisungsrecht analog §§ 319, 95 HGB zugebilligt (Soergel/Leptien vor § 164 Rz 28). Aus der Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung (§ 925 II) folgt, dass der Vertreter die Auflassung für eine noch nicht bestimmte Person nicht entgegennehmen kann (BayObLG Rpfleger 84, 11, 12).

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