Rn 74

Die primäre Wirkung der Stellvertretung besteht nach dem Repräsentationsprinzip (Rn 1) darin, dass dem Vertreter die von dem Stellvertreter abgegebene (I 1) oder entgegengenommene (III) Willenserklärung zugerechnet wird, sodass er auf der Rechtsfolgenseite so behandelt wird, als habe er diese Erklärung selbst abgegeben. Zurechnungsgrund ist die Vertretungsmacht des Vertreters oder die nachträgliche Genehmigung durch den Vertretenen nach §§ 177 I, 184 (Bork Rz 1653 f). Die Rechtsfolgen treten unmittelbar, dh ohne die Person des Vertreters als Durchgangsstadium in der Person des Vertretenen ein. Wenn es sich um den Abschluss eines Vertrages handelt, erlangt der Vertretene in jeder Hinsicht die Stellung einer Vertragspartei. Neben dem Erfüllungsanspruch stehen dem Vertretenen auch alle weiteren Rechte aus dem Vertragsverhältnis wie zB Schadenersatzansprüche und das Recht auf Rücktritt, Anfechtung (s Rn 75), Kündigung und Gewährleistung zu (MüKo/Schubert Rz 230 ff).

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