Rn 49

Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht (Legitimation), durch rechtsgeschäftliches Handeln Rechtswirkungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen herbeizuführen. Sie ist nach der hM kein subjektives Recht, sondern eine Rechtsmacht eigener Art (BayObLG NJW-RR 01, 297; Bork Rz 1426). Zur Pfändbarkeit und Abtretbarkeit der Vollmacht s § 167 Rn 3. Die Vertretungsmacht betrifft das rechtliche Können im Außenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertragspartner. Als solche ist sie von der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenem zu unterscheiden, die das rechtliche Dürfen des Vertreters betrifft. Nach dem Abstraktionsprinzip ist die Vertretungsmacht im Interesse der Rechtssicherheit grds unabhängig von dem Dürfen im Innenverhältnis zu beurteilen (BGH NZI 21, 197 Rz 8; WM 20, 2287 Rz 8; Neuner AT § 49 Rz 98).

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