Rn 3

Die Rechtsstellung des Bevollmächtigten ist grds nicht übertragbar, pfändbar und verpfändbar (MüKo/Schubert § 164 Rz 183; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 17; vgl §§ 52 II, 58 HGB; 135 V 1 AktG). Eine vordringende Ansicht befürwortet abw von diesem Grundsatz eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit der Vollmachtnehmerstellung nach Maßgabe des Grundverhältnisses jedenfalls dann, wenn die Vollmacht ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde (Staud/Schilken Rz 4; MüKo/Schubert § 164 Rz 183 abw Grüneberg/Ellenberger Rz 1: Übertragbarkeit mit Zustimmung des Vollmachtgebers). Möglich ist auch eine Ersatzbevollmächtigung (s Rn 51). Wenn die Vollmacht im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde und insb dem Erwerb von Vermögensgegenständen durch den Bevollmächtigten dient, ist sie auch pfändbar (BayObLG DB 78, 1929 [BayObLG 13.07.1978 - BReg. 2 Z 37/77]; St/J/Würdinger § 857 Rz 3; Zö/Stöber § 857 Rz 2; abl Bork Rz 1426; für die Kontovollmacht Vortmann NJW 91, 1038).

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