Rn 18

Ob Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157) zu ermitteln (BGH NJW 08, 1243 Rz 14). Die Abgrenzung kann in der Praxis schwierig sein (Medicus/Petersen AT Rz 886). Maßgeblich ist nach dem für die Stellvertretung geltenden Offenkundigkeitsprinzip (s Rn 30) das äußere Auftreten der Mittelsperson ggü dem Vertragspartner (BGH NJW 20, 154 [BGH 25.09.2019 - IV ZR 99/18] Rz 32; aA Hueck AcP 152, 432, 433 ff). Botenschaft liegt hiernach vor, wenn sich die Erklärung aus Sicht des Empfängers nicht als eine eigene der Mittelsperson darstellt, weil er als bloßes Transportmittel fungiert und allenfalls hinsichtlich der Transportart und der stilistischen Gestaltung frei ist, in der Sache aber keinerlei Entscheidungsspielraum hat (Neuner AT § 46 Rz 13). Starke Weisungsgebundenheit schließt eine Stellvertretung jedoch nicht unbedingt aus. Auch der nach § 166 II stark weisungsgebundene Vertreter mit ›gebundener Marschroute‹ ist trotz der weit reichenden Vorgaben des Geschäftsherrn, was den Inhalt und die Abgabe der Erklärung angeht, Stellvertreter, wenn er im Außenverhältnis als Vertreter auftritt und die maßgebliche Willenserklärung selbst formuliert (Bork Rz 1346). Aus dem Zusatz ›i.A.‹ folgt nicht bereits, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat (BGH NJW 08, 1243 Rz 15).

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