Rn 13

Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des S 2, der mWv 10.6.21 durch das KJSG (BGBl I 1444) eingefügt wurde, kann das Gericht auch das dauerhafte Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie anordnen. Die Anordnung kann nur in einem Verfahren gem S 1 und im Zuge einer Verbleibensanordnung gem S 1 ergehen (BTDrs 19/26107, 128). Bevor ein dauerhafter Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson angeordnet wird, müssen alle konkret in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern wiederherzustellen; wesentlicher Bestandteil der Erziehungsverhältnisse ist dabei die Erziehungsfähigkeit der Eltern (BTDrs 19/26107, 128). Auch die Dauerverbleibensanordnung kann unter den Voraussetzungen des § 1696 III aufgehoben werden.

 

Rn 14

Nr 1 erfordert eine Diagnose und eine Prognose. Zunächst ist retrospektiv festzustellen, ob die bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung angebotenen und geeigneten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 27 ff, § 37 I SGB VIII keinen nachhaltigen Erfolg zur Abwehr der Gefährdung des Kindes erbracht haben (BTDrs 19/26107, 129). Sodann ist einzuschätzen, ob eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsverhältnisse auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (BTDrs 19/26107, 129).

 

Rn 15

Kumulativ verlangt Nr 2, dass die Dauerverbleibensanordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es bedarf hierzu einer positiven Kindeswohlprüfung, in die alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind, insb die psychische Verfassung des Kindes, seine anstehende Identitätsfindung unter Einbeziehung der Herkunftseltern, seine Resilienz sowie sein Bedürfnis nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen (BTDrs 19/26107, 129).

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