Rn 4

Das FamG genehmigt lediglich die Unterbringung oder die unterbringungsähnlichen Maßnahmen. Dieseselbst kann nur durch den Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfolgen (aA Vogel FamRZ 15, 1, 2: auch vAw). Regelmäßig werden das die Eltern sein. Wegen des Grundsatzes der Gesamtvertretung gem § 1629 I 2 Hs 1 müssen beide Eltern die Unterbringung wollen und die Genehmigung hierfür beantragen (Bremen FamRZ 13, 1228 mit abl Anm Bienwald). Sind sie sich uneins hat das FamG auf Antrag gem § 1628 einem Elternteil das Entscheidungsrecht zu übertragen (Vogel FamRZ 15, 1, 2). Dies kann mit der Genehmigungsentscheidung verbunden werden. Verweigern beide Eltern die Unterbringung des Kindes und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, kann ihnen gem § 1666 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden. Der Ergänzungspfleger kann dann die Unterbringung des Kindes nach Einholung der familiengerichtlichen Genehmigung veranlassen.

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