Rn 3

Gem II bedürfen auch sog unterbringungsähnliche Maßnahmen der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn nämlich einem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung der Extremitäten oder des Körpers), Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll (Hambg FamRZ 21, 678; Oldbg FamRZ 19, 203; AG Bergisch Gladbach FamRZ 18, 1315). Bei einer zu genehmigenden Fixierung hat grds eine ›Eins-zu-Eins-Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal‹ zu erfolgen; eine ›stetige Erreichbarkeit des Personals‹ genügt nicht (Hambg FamRZ 21, 678; BVerfG FamRZ 18, 1442). Dies muss auch im Tenor der Genehmigungsentscheidung zum Ausdruck kommen (Hambg FamRZ 21, 678).

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