Rn 4

Das Gericht kann die notwendige Entscheidung in der Sache nicht selbst treffen, sondern überträgt einem Elternteil die Befugnis allein zu entscheiden. Maßstab ist dabei das Wohl des Kindes, das gem § 1697a stets beachtet werden muss (BTDrs 13/4899 S 95). Ist demnach eine Entscheidung nicht erforderlich, unterbleibt eine Übertragung (BGH FamRZ 17, 119 mAnm Hilbig-Lugani). Stellt das Gericht fest, dass weder der eine noch der andere Elternteil eine sinnvolle Entscheidung treffen wird und ist das Wohl des Kindes dadurch gefährdet, kommen Maßnahmen nach §§ 1666 ff in Betracht. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Kindeswohlgefährdung auf Grund der Streitigkeiten der Eltern ergibt.

 

Rn 5

In dem Umfang, in dem das Gericht einem Elternteil das Entscheidungsrecht überträgt, steht diesem auch die alleinige Vertretung des Kindes gem § 1629 I 3 zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge