Rn 2

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Für unverheiratete Eltern gilt § 1626a. Nach III ist die Mutter grds alleinsorgeberechtigt. Der Vater kann gem I durch Sorgeerklärungen, Heirat oder antragsgemäße gerichtliche Entscheidung die gemeinsame Sorge erlangen, jedoch nur insoweit als sie der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch zustand (BGH FamRZ 05, 1469, 1470). Wurde der Mutter die elterliche Sorge, die ihr gem III allein zustand, ganz oder teilweise gem § 1666 entzogen und nicht gem § 1680 II, III in diesem Umfang zugleich dem Vater übertragen, kann dieser nur gem § 1696 das Sorgerecht später (insoweit) erhalten (BGH FamRZ 05, 1469, 1470; Grüneberg/Götz § 1626a Rz 16; J/H/A/Lack § 1626a Rz 7; MüKo/Huber § 1626a Rz 22; Staud/Coester § 1626a Rz 26). Das Verfahren zu § 1626a regelt der mit selbem G neu eingefügte § 155a FamFG.

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