Rn 4

Die elterliche Sorge ist als höchstpersönliches Recht unvererblich und nur zur Ausübung (BGH FamRZ 20, 1171; Bremen FamRZ 18, 689; Ddorf FamRZ 18, 693), aber nicht an sich übertragbar (Grüneberg/Götz § 1626 Rz 3; Hoffmann FamRZ 11, 1544 eingehend zur Sorgerechtsvollmacht; Kobl FamRZ 19, 298; vgl Saarbr FamRZ 19, 985; Frankf FamRZ 19, 1144). Wegen der bestehenden Pflichtenbindung ist die elterliche Sorge grds auch unverzichtbar. Dem Sorgerecht steht weder die tatsächlich dauerhaft ausgeübte Sorge noch die einem Pflegeberechtigten übertragene Ausübung der Personensorge gleich.

 

Rn 5

Das elterliche Sorgerecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (BGH FamRZ 90, 966, 967). Daher macht sich schadensersatzpflichtig, wer dieses Recht schuldhaft verletzt (LG Aachen FamRZ 86, 713). IVm § 1004 ist der Sorgerechtsinhaber auch vor Eingriffen Dritter geschützt.

 

Rn 6

Andererseits sind die Eltern verpflichtet ihr Kind zu beaufsichtigen. Die Verletzung der Aufsichtspflicht löst regelmäßig Schadensersatzansprüche des geschädigten Dritten gem § 832 I 1 aus (s dort). Die Aufsichtspflicht ist Teil der Personensorge und kann an Dritte zur Ausübung übertragen werden. Regelmäßig geschieht dies ggü Kindergärtnerinnen und Lehrern; aber auch in der Einladung zu einem Kindergeburtstag kann ein Angebot zur Übernahme der Aufsicht liegen (Celle FamRZ 88, 58). Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern (BGH FamRZ 21, 518).

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