Rn 7

Treffen die Eltern binnen Monatsfrist keine Namensbestimmung, überträgt das FamG entspr § 1628 das Bestimmungsrecht einem Elternteil (II 1); hierfür ist kein Raum, wenn bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem § 21 PStG erfolgt ist (Hamm FamRZ 21, 500).

 

Rn 7a

Der Familienrichter soll eine Frist für die Ausübung des Bestimmungsrechts setzen (II 3). Ist dies nicht erfolgt, muss es nachgeholt werden, denn die Rechtsfolgen nach II 4 treten erst ein nach Fristablauf. Obwohl nach FamFG die einfache Übersendung ausreicht (§ 15 FamFG) ist die Zustellung anzuraten, damit der Fristablauf zweifelsfrei bestimmt werden kann. Auch ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen anzuraten (§ 28 FamFG).

 

Rn 8

Ist das Kind im Ausland geboren, wird das Bestimmungsrecht nur auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes einem Elternteil übertragen. VAw erfolgt dies, wenn die Eintragung des Namens des Kindes in das deutsche Personenstandsbuch oder deutsche Ausweispapiere erforderlich ist (III). Die Rechtsfolgen richten sich in beiden Fällen nach der Regelung in II.

 

Rn 9

Übergangsregelungen in Art 224 EGBGB zur Kindschaftsrechtsreform v 16.12.1997.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge