Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Geburtsname des Kindes ist mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Standesamt festgelegt. Die Eintragung im Geburtenregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist nur deklaratorisch.

2. Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung des Streits über das Bestimmungsrecht und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel gegen die Übertragung des Bestimmungsrechts auf das andere Elternteil.

 

Normenkette

BGB § 1617 Abs. 1-2; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Aktenzeichen 001 F 1232/23)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 30.01.2024, Az. 001 F 1232/23 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antrag der Kindsmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Benennung des Geburtsnamens des am ...2023 geborenen männlichen Kindes.

1. Die beiden im Jahr ... geborenen Eltern führten seit dem Frühjahr 2022 eine Beziehung. Ende August 2023 zog die Kindsmutter in die Wohnung des Kindsvaters, verließ sie jedoch bereits zehn Tage nach der Geburt des Kindes wieder und lebt seitdem mit dem Kind im Haushalt ihrer Eltern. Die elterliche Sorge steht den Kindseltern aufgrund einer am ...2023 abgegebenen Sorgeerklärung (Anlage 2 zum Schriftsatz v. 30.11.2023) gemeinsam zu.

Während zwischen den Kindseltern über den Vornamen des Kindes im Grundsatz Einigkeit besteht, konnten sie über den Geburtsnamen kein Einverständnis erzielen. Am 07.11.2023 erfolgte eine Mitteilung über die ausstehende Bestimmung des Geburtsnamens gemäß § 168g Abs. 2 FamFG durch das Standesamt Bayreuth an das zuständige Amtsgericht. Im daraufhin von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gemäß § 1617 Abs. 2 BGB konnte ein Einvernehmen zwischen den Kindseltern weiterhin nicht erzielt werden.

Die Kindsmutter beantragte mit Schriftsatz vom 30.11.2023, ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind einschließlich des Rechts zur Namensbestimmung zu übertragen. Es bestehe ein auf Fehlverhalten des Kindsvaters zurückgehendes tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Eltern. Das Kind habe seinen zukünftigen Aufenthalt bei der Kindsmutter, so dass es dem Kindeswohl entspreche, wenn es auch deren Familiennamen "M" trage. Zwar habe es in ihrer Familie Bestrebungen gegeben, ihren eigenen Familiennamen zu ändern, dies sei aber rechtlich nicht mehr möglich gewesen.

Der Kindsvater beantragte mit Schriftsatz vom 13.12.2023 seinerseits, ihm die alleinige elterliche Sorge für das Kind einschließlich des Rechts zur Namensbestimmung zu übertragen. Zwischen den Kindseltern habe bis zur Trennung Einigkeit bestanden, dass das Kind seinen Familiennamen "V" trage. Der Streit zwischen den Kindseltern sei in erster Linie von den Eltern der Kindsmutter herbeigeführt worden.

2. Das Amtsgericht hat die Beteiligten im Termin vom 29.01.2024 angehört. Dem gerichtlichen Vorschlag eines Losverfahrens zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes hat nur der Kindsvater zugestimmt.

Mit Teilbeschluss vom 30.01.2024 hat das Amtsgericht sodann das Bestimmungsrecht über den Nachnamen für das am ...2023 geborene Kind dem Kindsvater übertragen und diesem eine Frist zur Ausübung des Rechts gegenüber dem Standesamt bis zum 01.03.2024 gesetzt. Zur Begründung hat es in prozessualer Hinsicht ausgeführt, dass über das Namensbestimmungsrecht als abgrenzbarem und von Amts wegen zu entscheidendem Teilbereich der elterlichen Sorge aufgrund Eilbedürftigkeit vorab zu entscheiden gewesen sei. Materiell seien nur auf die Namensgebung bezogene Kindeswohlbelange zu berücksichtigen, so dass elternbezogene Kriterien wie Kontinuität und Bindungen nicht maßgeblich wären. Nachdem ein Losverfahren nicht gewünscht worden sei, orientiere sich die Entscheidung am Alphabet, bei dem der Anfangsbuchstabe des Vornamens des Vaters als erster erscheine. Zudem bestünden bei der Schreibweise des Nachnamens der Mutter "M" größere Unklarheiten als beim Familiennamen des Vaters, was das Kind zukünftig entlaste. Möglich erscheine es ferner, dass die Wahl des Namens des Vaters diesen eher zu Betreuungs- und Unterhaltsleistungen zugunsten des Kindes motivieren könne.

3. Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 31.01.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich die Kindsmutter mit ihrer am 27.02.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie beantragt, ihr unter Aufhebung des Teilbeschlusses vom 30.01.2024 das Bestimmungsrecht über den Nachnamen für das am 04.10.2023 geborene Kind zu übertragen. Kindeswohlbezogene Belange seien bei der Bestimmung der Namensgebung zu berücksichtigen, wie vorliegend die Stärkung des Gefühls der Familienzu...

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