Rn 6

Die Eltern können innerhalb eines Monats nach der Geburt den Geburtsnamen des Kindes bestimmen (II 1). Das Standesamt hat nach Fristablauf eine Mitteilungspflicht an das FamG (§ 168g II FamFG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge