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Die Unterhaltsverpflichtung beginnt frühestens vier Monate vor und endet mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Verlängerungsmöglichkeiten entsprechen dem § 1570 I. Auf die dortigen Erläuterungen wird Bezug genommen. Damit sind beide Unterhaltsansprüche den Vorgaben des BVerfG gleichgeschaltet. Es gilt nicht § 1570 II, da darin die nacheheliche Solidarität zum Ausdruck kommt, die nach den Vorgaben des BVerfG einzige Differenzierungsmöglichkeit für die beiden Unterhaltsansprüche ist. Stattdessen kommt eine Verlängerung in Betracht, wenn das Kind in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geboren wird. Dies allein dürfte aber nicht ausreichen. Vielmehr wird es auch hier – wie bei den ehelichen Kindern – auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ankommen (§ 1570 II), da die nicht ehelichen Kinder ansonsten besser stünden.

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