Rn 8

Die Rangfolge ergibt sich nunmehr aus § 1609 unmittelbar. Danach sind vorrangig Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen und der gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder. Gleichrang besteht mit der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Vaters, wenn diese wegen Betreuung eines Kindes Unterhalt verlangen kann oder die Ehe von langer Dauer war oder ist. Andere Ehefrauen sind gemäß § 1609 Nr 3 nachrangig.

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