Gesetzestext

 

Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.

Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift behandelt außereheliche und eheliche Kinder unterhaltsrechtlich gleich. Die Besonderheit beschränkt sich auf § 1615o.

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