Gesetzestext

 

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent

des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Erfasst werden minderjährige Kinder. Allerdings kann aus einem Titel auf Mindestunterhalt auch nach Erreichen der Volljährigkeit vollstreckt werden, § 798a ZPO.

B. Mindestunterhalt.

 

Rn 2

Der Mindestunterhalt wird seit dem 1.1.2016 nicht mehr nach dem Kinderfreibetrag nach § 32 VI 1 EStG entnommen. Maßgeblich ist vielmehr das sachliche Existenzminimum eines minderjährigen Kindes, das jeweils angepasst wird, wenn das Existenzminimum nach einer alle zwei Jahre erscheinenden Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums angepasst wird. Damit wird der umständliche Weg über den Steuergesetzgeber endlich aufgegeben und unmittelbar an das Existenzminimum angeknüpft. Da die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen im ganzen Bundesgebiet einheitlich festgelegt ist, bezieht sich der Mindestunterhalt auf das gesamte Bundesgebiet. Ausgangspunkt für die Festlegung des Mindestunterhalts ist der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe. Die Werte der ersten und dritten Altersstufe leiten sich in der Weise davon ab, dass der Mindestunterhalt für die erste Altersstufe 87 % davon und der der dritten Altersstufe 117 % beträgt. In der Übergangsregelung zur Unterhaltsreform, § 36 Nr 4 EGZPO ist jedoch festgelegt, dass dieser nach Maßgabe des § 1612a I berechnete Mindestunterhalt durch einen Mindestunterhalt im Sinne des § 1612a ersetzt wird, so lange der nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag ermittelte Mindestunterhalt nicht höher ist. Auf den Bedarf ist das halbe Kindergeld anzurechnen.

C. Prozentsatz.

 

Rn 3

Auch das neue System erlaubt die Geltendmachung eines Prozentsatzes des Mindestbedarfs. Damit wird der Unterhalt dynamisiert, weil jener sich auf die jeweilige Düsseldorfer Tabelle bezieht. Möglich ist auch, den Unterhalt als Festbetrag geltend zu machen.

D. Formulierung der Anträge.

 

Rn 4

Ein dynamisierter Unterhaltstitel setzt einen entspr Antrag voraus. Er muss den Prozentsatz für die jeweilige Altersstufe bis zum 18. Lebensjahr des Kindes enthalten. Bezugspunkt für den Prozentsatz ist der Mindestbedarf. Es ist ferner zu beantragen, dass darauf das halbe Kindergeld in der jeweils gültigen Höhe, zZ 250 EUR, anzurechnen ist.

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