Rn 2

Der Mindestunterhalt wird seit dem 1.1.2016 nicht mehr nach dem Kinderfreibetrag nach § 32 VI 1 EStG entnommen. Maßgeblich ist vielmehr das sachliche Existenzminimum eines minderjährigen Kindes, das jeweils angepasst wird, wenn das Existenzminimum nach einer alle zwei Jahre erscheinenden Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums angepasst wird. Damit wird der umständliche Weg über den Steuergesetzgeber endlich aufgegeben und unmittelbar an das Existenzminimum angeknüpft. Da die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen im ganzen Bundesgebiet einheitlich festgelegt ist, bezieht sich der Mindestunterhalt auf das gesamte Bundesgebiet. Ausgangspunkt für die Festlegung des Mindestunterhalts ist der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe. Die Werte der ersten und dritten Altersstufe leiten sich in der Weise davon ab, dass der Mindestunterhalt für die erste Altersstufe 87 % davon und der der dritten Altersstufe 117 % beträgt. In der Übergangsregelung zur Unterhaltsreform, § 36 Nr 4 EGZPO ist jedoch festgelegt, dass dieser nach Maßgabe des § 1612a I berechnete Mindestunterhalt durch einen Mindestunterhalt im Sinne des § 1612a ersetzt wird, so lange der nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag ermittelte Mindestunterhalt nicht höher ist. Auf den Bedarf ist das halbe Kindergeld anzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge