Rn 7

Das Bestimmungsrecht steht jedem Elternteil zu, der von den volljährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 93, 322). Im Falle der Trennung oder Scheidung ist jeder Elternteil zur Ausübung des Bestimmungsrechts befugt (BGH FamRZ 88, 831; 93, 322; aA Karlsruhe FamRZ 82, 821; Köln FamRZ 82, 838). Bei gegenläufigen Unterhaltsbestimmungen ist die Interessenlage der Eltern zu berücksichtigen. Werden schutzwürdige Interessen eines Elternteils berührt, ist die Bestimmung des anderen unwirksam (BGH FamRZ 88, 831). Sind beide Bestimmungen wirksam, hat das volljährige Kind die Entscheidung, welcher Bestimmung es folgt (Göppinger/Wax/Kodal Rz 151). Mit der Befolgung eines Bestimmungsrechts erlischt der Barunterhaltsanspruch des anderen Elternteils. Befolgt das Kind eine wirksame Unterhaltsbestimmung nicht, kann es keinen Barunterhalt von einem der Elternteile verlangen (/Dose/Klinkhammer § 2 Rz 33).

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