Rn 3

Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn der nunmehr Bedürftige ggü dem jetzt Unterhaltsverpflichteten in der Vergangenheit seinerseits unterhaltspflichtig war und sich dieser Unterhaltsverpflichtung entzogen hat. Dieser Verwirkungsunterhalt hat praktisch nur beim Elternunterhalt Relevanz. Eine Vernachlässigung muss sich nicht auf den Barunterhalt beschränken, sondern kann sich auch auf den Betreuungsunterhalt beziehen (BGH FamRZ 04, 1559).

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