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Hat der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit ganz oder teilweise selbst herbeigeführt, hängt die Verwirkung davon ab, ob sittliches Verschulden gegeben ist. Hierbei handelt es sich um Vorwerfbarkeit von erheblichem Gewicht (BGH FamRZ 85, 273). Dies kann insbes bei Rauschgift- und/oder Alkoholsucht gegeben sein (Celle FamRZ 90, 1142). Ist die Sucht jedoch als Krankheit anzusehen, kommt die Verwirkung nur in Betracht, wenn das Kind sich weigert, sich einer Therapiemaßnahme zu unterziehen. Wenn zwischen Lebenswandel und Bedürftigkeit kein Zusammenhang besteht, liegt sittliches Verschulden nicht vor (Köln FamRZ 90, 310).

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