Rn 9

Das Kind hat die Obliegenheit, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden (BGH FamRZ 98, 671; Hamm FamRZ 00, 886; Köln FamRZ 00, 1162). Verzögerungen, die auf einem vorübergehend leichten Versagen des Kindes zurückzuführen sind, müssen hingenommen werden (BGH FamRZ 90, 149).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge