Rn 2

Bei volljährigen Kindern gelten die vorhergehenden Grundsätze entspr. Zu unterscheiden ist, ob der Volljährige im Haushalt eines Elternteils wohnt oder einen eigenen Haushalt unterhält. Die Bedarfssätze ergeben sich entweder aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle oder dem festen Bedarfssatz gem Anm A 7 der Düsseldorfer Tabelle. In den Leitlinien finden sich entspr Regelungen unter 13.1. Lebt der Volljährige im Haushalt eines Elternteils und entstehen wegen der Entfernung zum Studienort erhebliche Fahrtkosten, kann ein Umzug erforderlich sein, um den Bedarf entsprechend zu senken (BGH FuR 09, 411).

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