Rn 24

Der Begriff des Sonderbedarfs ist definiert in § 1613 Abs 2 Nr 1. Danach ist Sonderbedarf ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Unregelmäßig ist der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs und damit des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden kann. Ausgaben, auf die der Berechtigte sich hätte einstellen können, sind durch den laufenden Unterhalt oder den Mehrbedarf auszugleichen (BGH FamRZ 06, 612; 82, 145).

 

Rn 25

Der Bedarf muss außergewöhnlich hoch sein. Hier sind die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen (BVerfG FamRZ 99, 1342).

 

Rn 26

Sonderbedarf kann vorübergehender Nachhilfeunterricht darstellen (Köln FamRZ 99, 531), unvorhergesehene Krankheitskosten (BGH FamRZ 83, 29), Aufwendungen für die Beteiligung an einer Klassenfahrt (Köln FamRZ 99, 531; Hamm FamRZ 03, 1585; Bremen FamRZ 03, 1585; aA Zweibr FamRZ 01, 444; Hamm FamRZ 01, 444). Kosten der Konfirmation oder der Kommunion sind im Regelfall vorhersehbar (BGH NJW 06, 1509; aA Dresd FamRZ 00, 1046; KG FamRZ 03, 1584; Bremen FamRZ 03, 1585).

 

Rn 27

Der Sonderbedarf ist mit der Leistungsklage isoliert geltend zu machen.

 

Rn 28

Sonderbedarf kann nach § 1613 Abs 2 Nr 1 während eines Jahres nach seiner Entstehung ohne die Einschränkung des § 1613 Abs 1 verlangt werden, danach bzw davor nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit.

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