Rn 14

Grundsätzlich ändert sich durch die Ausübung des Umgangsrechts am Bedarf eines minderjährigen Kindes nichts.

 

Rn 15

Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil allerdings ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlichen hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen oder aber eine erforderliche Höherstufung zu unterlassen. Sollte ausschließlich der Mindestbedarf sichergestellt werden können, dürfte es gerechtfertigt sein, die Mehrkosten bei der Bestimmung des Selbstbehalts in Ansatz zu bringen.

 

Rn 16

Der auf diesem Wege nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (BGH FamRZ 14, 823)

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