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Rangfragen treten insbes auf, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil Minderjährigen- und Ehegattenunterhalt schuldet und nicht in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Der Nachrang eines Unterhaltsberechtigten kommt erst dann zu tragen, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichen, den angemessenen Unterhalt aller Berechtigten und seinen eigenen Bedarf sicherzustellen. Es sind also zunächst immer die Unterhaltsansprüche zu berechnen, bevor die Rangverhältnisse geprüft werden.

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