Rn 5

Bei der Bedarfsermittlung sind für den Volljährigenunterhalt die beiderseitigen Einkommen der Eltern zusammenzurechnen. Einschlägig ist die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Eine Höherstufung wegen unterdurchschnittlicher Einkommensverpflichtung kommt dabei nicht in Betracht. Zu berücksichtigen ist, dass ein Elternteil zu höherem Unterhalt verpflichtet werden darf, als er bei alleiniger Barunterhaltsverpflichtung schulden würde (BGH FamRZ 88, 1039; 86, 151). Hatte der Volljährige eine eigene Lebensstellung erlangt, als er bedürftig wurde, gilt die Düsseldorfer Tabelle nicht. Maßgeblich für den Bedarf ist dann das Existenzminimum.

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