Rn 11

Auch bei der normalen Unterhaltsverpflichtung hat der Unterhaltsverpflichtete den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen (BGH FamRZ 88, 604). Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird. Er darf daher nicht von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten werden, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche, anderer berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (BGH FamRZ 88, 604). Dies gilt auch für den Elternunterhalt (BGH FamRZ 04, 1184). Allerdings ist zu berücksichtigen, ob das Vermögen nicht der angemessenen Altersversorgung dient, bei Eltern 5 % des letzten Bruttoeinkommens multipliziert mit dem gesamten Berufsjahren – ca 35 Jahre – (BGH FamRZ 06, 1511) zuzüglich Verzinsung (BGH FuR 13, 659).

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