Rn 4

Als Vater ist derjenige Mann festzustellen, von dem das Kind genetisch abstammt (§ 1589). Der unmittelbare Vaterschaftsnachweis ist durch Sachverständigengutachten zu führen, das eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit bei 99,99 % erbringt (BGH FamRZ 06, 1745). DNA-Untersuchungen (RFLP bzw STR-Systeme) haben sich ggü jedem anderen Beweismittel als zuverlässigste Erkenntnismöglichkeit erwiesen. Einer im Ausland einzuholenden genetisch-genealogischen Analyse steht ein Beweiserhebungsverbot entgegen (Celle v 30.1.23 – 21 UF 124/20). Die Begutachtung muss den Anforderungen der RL der GEKO (…) an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung (…) entsprechen. Darüber hinaus sind die erforderlichen Identitätsnachweise (Ziff 4 RL) zu beachten (BGH FamRZ 06, 1745). Nach der RL ist eine Probe durch einen Mundschleimhautabstrich ausreichend. Fehler bei der Entnahme der Probe oder deren Analyse können die Aussagekraft eines Gutachtens in Zweifel ziehen (BGH FamRZ 22, 459). Bisher war die Vaterschaft bei eineiigen Zwillinge nicht nachweisbar, auch wenn das BVerfG (FamRZ 10, 1879) ein ›whole genom sequenzing‹ für erforderlich hielt (Celle FamRZ 13, 1669). Wenn sich der in Anspruch genommene Mann der Probeentnahme entzieht, können auch dessen nahe Verwandte als Untersuchungsperson (§ 178 I FamFG) herangezogen werden. Bei unstreitigem oder nach Vernehmung der Beteiligten erwiesenem Geschlechtsverkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit kann von einem Abstammungsgutachten abgesehen werden, wenn ein im Ausland lebender Beteiligter seine Mitwirkung an der Untersuchung verweigert (Frankf NZFam 23, 40; AG Hannover NZFam 21, 568 [unbekannter Aufenthalt]).

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