Rn 8

Nach dem Scheitern einer Ehe besteht für die gesetzlich vermutete Vaterschaft (§ 1592 Nr 1) keine Grundlage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein nach der Trennung geborenes Kind vom neuen Partner der Mutter abstammt. Durch übereinstimmende Erklärungen können diese Personen privatautonom die Zuordnung des Kindes durch eine scheidungsakzessorische Drittanerkennung ohne gerichtliches Verfahren einen Statuswechsel herbeiführen, durch die die bestehende rechtliche Vaterschaft beseitigt und die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt wird (BGH FamRZ 12, 616).

 

Rn 9

Das Kind muss nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags und vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren sein (Köln StAZ 07, 21). Eine Drittanerkennung ist darüber hinaus auch dann möglich, wenn die rechtliche Abstammung auf einer ausländischen Rechtsordnung beruht, nach der das Kind dem Ehemann auch bei einer Geburt innerhalb von 300 Tagen nach Rechtskraft der Scheidung zugeordnet wird (BGH FamRZ 18, 1334). Erforderlich sind die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann (§ 1594), die Zustimmung der Mutter (§§ 1595, 1596) zur Anerkennung sowie die (unwiderrufliche) Zustimmung des Ehemanns (§ 1599 II 2). Die Erklärungen bedürfen der Beurkundung. Eine Beteiligung des Kindes ist nicht vorgesehen. Die Erklärungen können nicht im Scheidungsverfahren wirksam protokolliert werden (BGH FamRZ 13, 944). Die Änderung der abstammungsrechtlichen Zuordnung wird frühestens mit der rkr Scheidung der Ehe mit Rückwirkung wirksam (Abs 2 S 3). Der andere Mann muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Anerkennung wirksam erklärt haben. Die Jahresfrist gilt für die Zustimmungserklärungen der Mutter und des rechtlichen Vaters indes nicht. Ein Abstammungsverfahren kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens ausgesetzt werden (Brandbg FamRB 20, 276). Eine wirksame Drittanerkennung lebt bei einer späteren Anfechtung der anerkannten Vaterschaft nicht wieder auf (BGH FamRZ 12, 616).

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