Rn 1

Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter aus eigenem Recht und nur im Ausnahmefall auch der des Kindes. Die Zustimmung kann vor oder nach der Anerkennung und wie diese selbst auch pränatal abgegeben werden. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, kann diese Erklärung nicht gerichtlich ersetzt werden. Die Zustimmung der Mutter ist unabhängig davon erforderlich, ob ihr die elterliche Sorge für das Kind zusteht oder sie selbst minderjährig ist. Ist die Mutter bereits verstorben, entfällt das Erfordernis ihrer Zustimmung, weil mit dem KindRG die Position der Mutter gestärkt werden sollte (str; aA Bambg – 1 W 67/22 = BGH XII ZB 48/22). Die Vaterschaft kann dann allein mit Zustimmung des Kindes anerkannt werden. Haben mehrere Männer die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt, steht der Mutter iR ihrer elterlichen Verantwortung frei, welcher Anerkennungserklärung sie zustimmt.

 

Rn 1a

Für die Zustimmungserklärung der Mutter gelten die gleichen formalen Anforderungen wie für die Anerkennung des Vaters (Abs 3), sodass diese daher bedingungs- und befristungsfeindlich ist. Ist die Kindesmutter beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig, gilt der Regelungsmechanismus wie für die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1596 I 4). Hieraus folgt, dass bei

  • beschränkter Geschäftsfähigkeit der Mutter deren Zustimmungserklärung erforderlich ist und diese wiederum der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters bedarf (§ 1596 I 1 und 2),
  • Geschäftsunfähigkeit der Mutter die Zustimmung zur Anerkennung nur durch den gesetzlichen Vertreter (§ 1596 I 3) erklärt werden kann. Ihre Zustimmungserklärung kann die Mutter des Kindes nicht widerrufen.

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