Rn 3

Die Anerkennung wird wirksam, wenn die nach den §§ 1594 ff erforderlichen Erklärungen ordnungsgemäß abgegeben und beurkundet worden sind. Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 besteht, ist die Anerkennung nach Abs 2 nicht wirksam. Ob eine im Ausland erfolgte Privatscheidung ausländischer Staatsangehöriger im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren anzuerkennen ist, ist inzident zu prüfen (BGH FamRZ 19, 371). Allein die Vermutung des Standesamts, die Mutter könnte bei Geburt nach ihrem Heimatrecht verheiratet sein, ist nicht ausreichend (Oldbg FamRZ 20, 1476). Eine während bestehender rechtlicher Vaterschaft erklärte Anerkennung ist schwebend unwirksam und erlangt mit der Auflösung des zuvor bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses rechtliche Wirksamkeit (BGH FamRZ 17, 1687; KG FamRZ 18, 1929). Wurden von mehreren Männern Anerkennungserklärungen abgegeben, wird der Mann rechtlicher Vater des Kindes, für dessen Erklärung zuerst alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Rn 4

Als höchstpersönliche Erklärung ist die Anerkennung bedingungsfeindlich und kann nicht mit einer Zeitbestimmung verbunden werden (Abs 3). Eine Rechtsbedingung – Auflösung einer bestehenden Vaterschaft oder die Rechtskraft der Ehescheidung – ist jedoch möglich (BGH FamRZ 04, 802). Die Anerkennung kann auch pränatal, dh vor der Geburt des Kindes erklärt bzw beurkundet werden (Abs 4), nicht jedoch präkonzeptionell. Liegen die Voraussetzungen für eine Drittanerkennung nach § 1599 II vor, kann die pränatale Anerkennung wirksam sein (Ddorf FamRZ 19, 1547). Während eine postmortale Anerkennung nach Versterben des Mannes nicht möglich ist, bleibt die Anerkennung der Vaterschaft nach dem Tode des Kindes möglich (BayObLG FamRZ 01, 1543). Ist die Mutter des Kindes verstorben, ist allein die Zustimmung des Kindes erforderlich.

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