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Unabhängig von der genetischen Abstammung begründet die zustimmungs- und formbedürftige Vaterschaftsanerkennung (§§ 1594–1598) rückwirkend ab der Geburt die rechtliche Vaterschaft zu dem Kind, wenn dessen Mutter nicht verheiratet ist. Auch die wahrheitswidrige, dh mit der genetischen Beziehung nicht übereinstimmende Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam. Nach einer Geschlechtsumwandlung ist eine Vaterschaftsanerkennung möglich, wobei die Eintragung mit dem früheren männlichen Vornamen erfolgt (BGH FamRZ 18, 290; KG FamRZ 21, 762; 20, 109; Köln FamRZ 10, 741; aA Schlesw FamRZ 20, 1095; AG Regensburg FamRZ 22, 704; AG München FamRZ 21, 766 [ohne Geschlechtseintrag]). Besteht im Zeitpunkt der Geburt – auch nach einer anwendbaren ausländischen Rechtsordnung – eine rechtliche Vaterschaft weder aufgrund einer Ehe noch infolge einer Anerkennung, ist als Vater der Mann festzustellen, von dem es genetisch abstammt (§ 1600d I). Die Feststellung eines offiziellen Samenspenders ist nach § 1600d IV ausgeschlossen. Im erfolgreichen Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater (§ 1600 Abs 1 Nr 2) ist nach § 182 Abs 1 FamFG zugleich die Vaterschaft des Antragstellers festzustellen. Das Verfahren zur Klärung der Abstammung ist statusunabhängig und dient allein der Durchsetzung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung.

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