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Die Zuordnung eines Kindes ist nicht geschlechtsunabhängig als zweite Elternstelle konzipiert, sondern auf die rechtliche Zuordnung eines Mannes bezogen, der jedoch die genetische Abstammung als gesetzliches Regelungsmodell zugrunde liegt. Eine bestehende Ehe sowie eine erfolgte Anerkennung dienen als zuverlässige und eindeutige Kriterien, um eine Übereinstimmung von genetischer und rechtlicher Vaterschaft zu gewährleisten. Das Zusammenleben in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist hingegen kein geeignetes Zuordnungskriterium. Zugleich ist eine doppelte Vaterschaft eines rechtlichen und eines genetischen Vaters ausgeschlossen (BVerfG FamRZ 13, 816, 819). Ein Elternteil ohne Geschlechtseintrag kann nicht als Vater des Kindes im Geburtenregister eingetragen werden (AG München FamRZ 21, 766; München StAZ 21, 213). Aus der abschließenden gesetzlichen Regelung (§§ 1594 II, 1600d I) folgt zugleich eine Rangfolge der Zuordnung (München FamRZ 12, 1503).

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