Zusammenfassung

 

§ 1588 BGB0 Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

 

Rn 1

Staatliches und kirchliches Eherecht sind voneinander unabhängig. Die Vorschrift stellt dies klar und schließt damit jede weitere dahingehende kollisionsrechtliche Prüfung aus. Nach dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes vom 19.2.07 (BGBl I, 122) zum 1.1.09 besteht nicht mehr das in § 67 PStG aF enthaltene Voraustrauungsverbot, nach dem eine kirchliche Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung nicht zulässig war.

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