Rn 52

Ist der neue Ehegatte vorrangig, ändert sich zunächst an dessen Bedarfsberechnung nichts. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten wird bei der Bedarfsberechnung abgezogen. Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der Mindestbedarf, der nunmehr wegen des Vorranges von Bedeutung ist, beeinträchtigt wird. Dem vorrangigen Ehegatten, der mit dem Pflichtigen zusammenlebt, steht nach Anm B VI 2a der Düsseldorfer Tabelle bzw den Leitlinien unter Nr 22 ein Mindestbedarf von 960,00 EUR zu. Dieser ist maßgeblich, wenn der tatsächliche Bedarf darunter liegt. Die Vorteile des Zusammenlebens sind dabei schon berücksichtigt. Ist bei Vorwegabzug des Geschiedenenunterhalts der Mindestbedarf des bevorrechtigten Ehegatten sichergestellt, bedarf es keiner Korrektur, da der Vorwegabzug zunächst nichts mit den Rangverhältnisse zu tun hat, sondern mit der Frage der Eheprägung. Die Rangverhältnisse wirken sich erst im Mangelfall auswirkt, der erst dann gegeben ist, wenn der Mindestbedarf des bevorrechtigten Ehegatten nicht sichergestellt ist (so auch Gutdeutsch/Gerhardt FamRZ 11, 774; aA Maier FuR 11, 182, der damit aber dieses feststehenden Grundsatz nicht hinreichend berücksichtigt).

 

Rn 53

Sollte der Unterhaltsverpflichtete ohne Beeinträchtigung seines eheangemessenen Bedarfs nicht in der Lage sein, diesen Unterhalt und den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten zu finanzieren, ist wegen des Vorrangs des neuen Ehegatten der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu kürzen. Eine Mangelfallberechnung wie bei gleichrangigen Ehegatten verbietet sich wegen des Vorrangs des neuen Ehegatten. Dabei bietet es sich an, beide entsprechend der Ehegattenquote – also entsprechend der quotalen Kürzung – an dem vorrangigen Unterhalt des neuen Ehegatten zu beteiligen.

 

Rn 54

Allerdings ist der Unterhaltspflichtige zunächst gehalten, seinen Splittingvorteil zur Deckung des Familienunterhalts einzusetzen, so dass nur eine Beteiligung des geschiedenen Ehegatten für den Restbedarf im Wege der quotalen Kürzung in Betracht kommt. Dieser Aspekt entspricht dem Gedanken, dass nicht prägende Einkünfte bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Der Grundsatz, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe vorbehalten ist, wird dadurch ebenfalls nicht verletzt, da der Splittingvorteil in der neuen Ehe bleibt. Dieser Ansatz führt zu dem besten Ergebnis.

 

Rn 55

Unterhalt für einen geschiedenen nachrangigen Ehegatten kommt erst dann in Betracht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte höheres Einkommen als 2.718,00 EUR (Selbstbehalt 1.510,00 EUR zzgl Mindestbedarf 1.280,00 EUR) erzielt. Bei nicht erwerbstätigen Ehegatten reduziert sich der Mindestbedarf auf 1.108 EUR.

 

Rn 56

Ferner bestehen keine Bedenken, bei Vorrang des zweiten Ehegatten den Unterhalt für den geschiedenen Ehegatte vereinfacht in der Weise zu berechnen, dass das nach Abzug des Selbstbehalts für den Pflichtigen und des Mindestbedarfs des zweiten Ehegatten verbleibende Einkommen an den nachrangigen geschiedenen Ehegatten ausgekehrt werden kann, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte bei einer Alleinverdienerehe Einkünfte in einer Größenordnung von 2700,00 EUR netto um alle Kindesunterhalte, Verbindlichkeiten und berufsbedingte Aufwendungen etc bereinigt erzielt (Einzelne Berechnungen finden sich bei Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, 3. Aufl 2012 Rz 362a ff).

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