Rn 18

Schließlich besteht die Möglichkeit, den bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigenden Rechnungsposten entsprechend der Ehegattenquote, die auf dem jeweiligen Erwerbstätigenbonus beruht, anteilig umzulegen (Hampel, Bemessung des Unterhalts Rz 148 ff; bevorzugt auch von Gutdeutsch in Wendl/Dose § 5 Rz 165; dazu scheint nunmehr auch der BGH zu tendieren, wenn er iRd Leistungsfähigkeit von der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes spricht (Entscheidung vom 7.12.11 – FamRZ 12, 281). Bei einem Erwerbstätigenbonus von 1/7 hätte dies zur Folge, dass der eheangemessene Bedarf des Unterhaltsberechtigten um 3/7 dieses Rechnungspostens und der des Unterhaltsverpflichteten um 4/7 dieses Rechnungspostens und, bei einem Erwerbstätigenbonus von 1/10, um 45 % auf Seiten des Unterhaltsberechtigten und 55 % auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten zu kürzen ist.

Dies führt zu folgender Berechnung:

 

Rn 19

Bsp: 45 % von 100,00 EUR = 45,00 EUR

Billigkeitsunterhalt gem § 1581:

1.552,50 EUR (Bedarf der Ehefrau) – 45,00EUR = 1.507,50 EUR

Erzielt der Unterhaltsberechtigte kein Erwerbseinkommen, sondern zB Rente, ist es angemessen, den Rechnungsposten nach dem reinen Halbteilungsgrundsatz umzulegen.

Diese Berechnungsmethode wenden die Oberlandesgerichte Bremen und Köln gemäß ihren Leitlinien an. Ihr Vorteil liegt darin, dass sie sich in die Grundsätze der Unterhaltsberechnung am besten einpasst.

 

Rn 20

Von großer Bedeutung ist es, den Billigkeitsunterhalt gemäß § 1581 auch entsprechend zu bezeichnen. Dies wirkt sich auf spätere Abänderungsklagen aus, wenn der Unterhaltsverpflichtete später zusätzliche Einkünfte erzielt, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben. Diese wirken sich aus diesem Grunde zwar nicht auf die Bedarfsberechnung aus, erhöhen aber die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

 

Rn 21

Bsp: Fall wie zuvor

Zusatz:

Mann erzielt nicht prägende Zinseinkünfte von monatlich 200,00 EUR.

Dadurch kann er die trennungsbedingten Schulden tilgen. Die Berechnung des Unterhalts gem § 1581 ist entsprechend zu korrigieren:

Anspruch der Frau = 1.552,50 EUR

Der eheangemessene Bedarf des Mannes von 1897,50 EUR ist gewahrt.

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