Rn 19

Die Unzulässigkeit einer echten Bedingung kann sich aus der Bedingungsfeindlichkeit des Rechtsgeschäfts (Rn 15 ff) oder aus ihrem Inhalt ergeben. Letzteres ist insb bei unerlaubten oder sittenwidrigen Bedingungen der Fall. Sittenwidrig sind va solche Bedingungen, die eine Zuwendung an ein bestimmtes Verhalten des Empfängers knüpfen und dadurch unzumutbaren Druck auf diesen ausüben (BAG 4, 274 zu ›Zölibatsklauseln‹ in Arbeitsverträgen; LAG Düsseldorf DB 77, 1196 [LAG Düsseldorf 16.06.1976 - 3 Sa 898/75] zu Schwangerschaft als auflösender Bedingung in Arbeitsvertrag).

 

Rn 20

Bei gesetzlich bestimmter Bedingungsfeindlichkeit eines Rechtsgeschäfts ergibt sich die Nichtigkeitsfolge aus dem Gesetz (§§ 388 S 2, 925 II, s aber auch §§ 50 II, 126 II HGB). In den übrigen Fällen führt die Unwirksamkeit einer aufschiebenden Bedingung regelmäßig ebenfalls zur vollständigen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, § 139, da meist nicht anzunehmen sein wird, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die Bedingung abgeschlossen hätten (Staud/Bork Vor §§ 158–163 Rz 12, 33). Eine Umdeutung nach § 140 in ein unbedingt wirksames Geschäft ist unzulässig, da es sich hierbei um ein Mehr ggü dem bedingten Rechtsgeschäft handelt. Bei einer unwirksamen auflösenden Bedingung kann dagegen unter Rückgriff auf § 139 das Rechtsgeschäft iÜ aufrechterhalten werden (Soergel/Wolf Rz 32; Grüneberg/Ellenberger Einf v § 158 Rz 11).

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