Rn 5

Nach bisherigem Wortlaut stand die Ehedauer der Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass man im Falle der Kinderbetreuung immer eine 15-jährige und damit eine lange Ehe hätte. Deswegen musste auch bei der Kinderbetreuung zunächst auf die tatsächliche Ehedauer abgestellt werden (BVerfG FamRZ 89, 941) ansonsten würde der Verwirkungstatbestand faktisch leerlaufen. War die tatsächliche Ehedauer als kurz zu bezeichnen, war iRd Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ungekürzten Unterhalt auch unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes grob unbillig ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht (BGH FamRZ 90, 492). Durch die geänderte Formulierung soll diese Prüfungsreihenfolge nunmehr aus dem Gesetz abzuleiten sein.

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