Rn 3

Die Begrenzungsnorm bezweckt, die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards aufzuweichen und den sich aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse ergebenden Unterhalt zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen. Es handelt sich um eine Einwendung, die vAw zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 1990, 858). Ein Begrenzungsantrag muss deshalb vom Verpflichteten nicht gestellt werden, der Abweisungsantrag umfasst vielmehr auch die zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts (München FamRZ 1997, 295).

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