Verfahrensgang

AG Offenburg (Aktenzeichen 3 F 41/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des AG - FamG - vom ... in Ziff. IV. abgeändert:

Der Antragsgegner (Ehemann) wird verurteilt, an die Antragstellerin (Ehefrau) ab 12.4.2008 (Rechtskraft der Scheidung) Ehegattenunterhalt i.H.v. 700 EUR monatlich im voraus zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner 63 %, die Antragstellerin 37 %.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.332 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt, zu dem der Antragsgegner im Verbund verurteilt worden ist. Der Antragsgegner will mit seiner Berufung wegen fehlender ehebedingter Nachteile keinen, hilfsweise einen herabgesetzten Unterhalt an die Antragstellerin zahlen. Die Unterhaltsberechnung ist nicht streitig.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind deutsche Staatsangehörige. Die Antragstellerin ist von Geburt Rumänin. Die Parteien haben am 29.6.1974 in Bukarest die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind eine 1974 geborene Tochter und ein 1978 geborener Sohn hervorgegangen. Seit Anfang 1997 leben die Eheleute getrennt.

Die Antragstellerin hat mit am 20.6.1997 zugestellten Antrag die Scheidung der Ehe begehrt. Dabei hat sie vorgetragen, die Eheleute lebten seit mehreren Jahren getrennt. Seit einem Jahr habe es keine ehelichen Gemeinsamkeiten gegeben, der Antragsgegner sei nur am Wochenende gekommen, um seine Kinder zu sehen. Im Januar 1997 habe er seinen Lebensmittelpunkt vollkommen weg von der Ehewohnung verlegt.

Der Antragsgegner hat mit am 19.6.1997 zugestellten Antrag ebenfalls die Scheidung begehrt. Die Antragstellerin hat mit am 30.9.1999 eingegangenem Schriftsatz vom 28.9.1999 ihren Antrag zurückgenommen.

Nachdem letztmals am 9.11.2000 verhandelt worden war, kam das Verfahren wegen Verhandlungen der Parteien über den Zugewinnausgleich in Stillstand und wurde erst 2006 wieder fortgesetzt.

Die Antragstellerin hat in Rumänien eine Ausbildung als technische Zeichnerin absolviert. 1982 kam die Familie nach Deutschland. Sie siedelte sich im Raum O. an, wo ein Großteil der Familie des Antragsgegners, u.a. seine Eltern, lebte. Die Antragstellerin besuchte nach ihren Angaben zunächst einen Sprachkurs. Eine beabsichtigte auf ihren Beruf bezogene Umschulung, die in K. hätte stattfinden sollen, absolvierte sie dann nicht, sondern betreute die gemeinsamen Kinder. Zusätzlich übte sie während der Ehezeit teilweise Aushilfstätigkeiten aus. Ausweislich ihrer zum Versorgungsausgleich erteilten Auskünfte und der Auskunft des Versorgungsträgers war sie von 1982 bis 1990 ohne Arbeit. Von 1990 bis 1994 war sie u.a. als Briefsortiererin, Erfasserin und Küchenhilfe tätig. Von 1994 bis 1997 war sie arbeitslos. Nach der Trennung 1997 absolvierte sie eine Fortbildung und begann eine Tätigkeit bei dem B. Verlag im Foto- und Diaarchiv (Bildredaktion). Mit Unterbrechungen durch zwischenzeitliche Arbeitslosigkeiten ist sie seither berufstätig.

Der Antragsgegner ist von Beruf Journalist. Seine Erwerbsbiografie weist seit 1984 durchgängig Einkünfte aus. Nach einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit wechselte der Antragsgegner 1990 zur S. Zeitung. Seither, die Kinder waren zu diesem Zeitpunkt 16 und 12 Jahre alt, führten die Parteien nur noch eine Wochenendehe, bis sich der Antragsgegner 1997 wegen einer neuen Beziehung von der Antragsgegnerin endgültig trennte.

Während der Trennungszeit bezahlte der Antragsgegner aufgrund einer Vereinbarung an die Antragstellerin monatlichen Unterhalt von 432 EUR. Dieser unter Berücksichtigung der ggü. den Kindern bestehenden Unterhaltspflichten berechnete Betrag wurde nicht verändert, als die Unterhaltspflichten entfielen. Die Antragstellerin verlangte keine Änderung.

Mit Urteil des FamG vom ...2007 wurde die Ehe geschieden, Im Versorgungsausgleich wurden Anwartschaften von monatlich 220,13 EUR, bezogen auf den 31.5.1997, auf das Rentenkonto der Antragstellerin übertragen. Der Antragsgegner wurde zum Zugewinnausgleich i.H.v. 17.144,11 EUR und zu einem monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1.111 EUR verurteilt.

Bei der Unterhaltsberechnung legte das FamG monatliche Nettoeinkünfte des Antragsgegners von 3.770,55 EUR und der Antragstellerin von 1.372 EUR (brutto durchschnittlich ca. 2.000 EUR) zugrunde. Eine zeitliche Befristung oder eine Herabsetzung des Unterhalts lehnte das FamG ab. Angesichts einer Ehedauer von 33 Jahren, wobei die Zeit des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft sich auf 23 Jahre belaufe, und der Betreuung von zwei geme...

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